
kurzzeitiger Verhandlungsstopp zur Klärung eines Sachverhalts, zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit oder aus anderen Gründen. Die Unterbrechung einer Sitzung obliegt dem Vorsitz führenden Präsidenten bzw. bei Ausschussberatungen der/dem Ausschussobfrau/obmann bzw. der/dem Ausschussvorsitzenden.
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https://www.parlament.gv.at/PERK/GL/ALLG/U.shtml
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